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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wilhelm Spiess GmbH & Co. KG – Stand 01.06.2021

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Unsere sämtlichen- auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachstehend zusammen „Lieferungen“) erfolgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Zahlungen vorbehaltlos annehmen.

1.2. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Sofern sich jedoch nach Abgabe eines bindenden Angebots durch uns aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen geänderte Anforderungen an die vertraglichen Verpflichtungen ergeben, können wir dieses unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien nach billigem Ermessen anpassen. Dies gilt entsprechend auch nach Annahme eines Angebots.

1.3. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab, wird der Besteller die Änderung als solche besonders hervorheben.

2. Preis – Zahlung – Sicherheit

2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Preise ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung, Entladung sowie Frachtund Montagekosten. Nicht enthalten sind ferner Abnahmekosten und Prüfmittelbeistellungen beim Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2. Die Preise enthalten weder Notar-, Verwaltungs- oder Bankgebühren, noch andere vergleichbare, im Empfängerland zahlbare Abgaben, Steuern oder Gebühren. Sollten wir zur Zahlung einer solchen Abgabe oder Gebühr herangezogen werden, so wird der Betrag dieser Abgabe oder Gebühr auf der Rechnung als gesonderter Posten hinzugeschlagen, und der Kunde ist verpflichtet, uns diesen Betrag zu ersetzen.

2.3. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben den vereinbarten Preisen alle erforderlichen Nebenkosten wie insb. Kosten für Anreise, Transport des Handwerkszeugs sowie für Verbrauch und Bereitstellung von Strom, Wasser, Druckluft etc.

2.4. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind alle Zahlungen in bar frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar binnen 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Reparatur- und Montagerechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Überweisungszahlungen stehen nach Gutschrift einer Barzahlung gleich. Dies gilt nicht für Wechselzahlungen. Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

2.5. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nur dann (und in jedem Fall nur zahlungshalber) an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt; bei der Annahme von Schecks erst mit der unwiderruflichen Gutschrift auf unserem Konto. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.

2.6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist dies nicht der Fall, muß ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.

2.7. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine werden ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Tag und ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe der am Markt durchschnittlich für Überziehungskredite von Geschäftskonten verlangten Zinsen, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen berechnet.

2.8. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

2.9. Falls die Lieferung durch Verschulden des Kunden oder unter seiner Anweisung tätiger Dritter verzögert wird, hat der Kunde die zusätzlichen Kosten wegen der Verzögerung uns zu ersetzen.

3. Liefer- und Leistungsumfang

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, dies gilt auch dann, wenn sie im Widerspruch zu dem Bestellschreiben des Bestellers stehen sollte. Alle Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung gilt das Angebot des Verkäufers.

3.2. Die Lieferung maschineller und anderer Anlagen (im Folgenden „Anlage“) umfaßt alle ausdrücklich in dem Vertrag festgelegten Komponenten, Materialien und Leistungen. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

3.3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben.

3.4. Planung, Arbeiten vor Ort, Montage, Überwachung der Montage, Schulung des Personals, Inbetriebnahme sowie andere Komponenten neben den Standardkomponenten sind nur in dem ausdrücklich im Vertrag festgelegten Umfang enthalten.

4. Verpackung und Kennzeichnung

Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Besteller die Verpackung gesondert in Rechnung gestellt. Stattdessen können wir unter Berechnung von Benutzungsgebühren und Pfand Rückgabe der Verpackung verlangen. Die Anlagenteile werden gemäß unserem üblichen Verfahren für die Anforderungen unter normalen Transportbedingungen verpackt. Die Kennzeichnung der Anlagenteile umfaßt die notwendige Information bezüglich der Identifizierung des Kunden und des Lieferortes.

5. Dokumentation – Software

5.1. Der Lieferumfang beinhaltet unsere technische Standarddokumentation, wie etwa Bedienungsanleitung(en) in deutscher Sprache. Wir sind nicht verpflichtet, Herstellungspläne für Anlagen oder Ersatzteile bereitzustellen.

5.2. Alle technischen Unterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen, Betriebskosten, Kostenvoranschläge oder Zeichnungen sind nur dann verbindlich, wenn auf diese schriftlich im Vertrag Bezug genommen wurde oder wenn diese ausdrücklich vereinbart werden.

5.3. Von uns an den Kunden übergebene Software, Zeichnungen und Dokumentationen, technische Unterlagen, anderweitige technische Informationen bezüglich der Lieferung oder ihrer Herstellung bleiben im Eigentums- und Urheberrecht des Verkäufers. Von uns erhaltene Unterlagen oder Dokumentationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht für andere Zwecke als Montage, Inbetriebnahme, Betrieb oder Wartung verwendet werden. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder anderweitig verwendet, kopiert oder reproduziert, noch an Dritte übergeben oder deren Inhalt mitgeteilt werden.

5.4. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese Software und Dokumentation nur in Verbindung mit der gelieferten Anlage und für keinen anderen, wie auch immer gearteten Zweck zu nutzen. Der Besteller darf, soweit nicht abweichend vereinbart oder z. B. auf dem Datenträger oder in der Softwaredokumentation abweichend vermerkt, zwei Sicherungskopien erstellen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

6. Termine, Erfüllungshindernisse

6.1. Alle vereinbarten Lieferbedingungen sind gemäß INCOTERMS® (2010) auszulegen. Sollten keine Lieferbedingungen vereinbart worden sein, so gilt als Lieferbedingung „ab Werk“ (EXW) unseres Herstellungswerkes.

6.2. Angegebene Lieferfristen und Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung der Bauund Montagevorleistungen des Bestellers, insbesondere die Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal durch den Besteller.

6.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

6.4. Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, insbesondere wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können. Auch durch eine mangelhafte Lieferung kann ein Liefertermin eingehalten werden.

6.5. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Sub-Unternehmer betreffen, und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks und Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Schadensersatzansprüche können aus der Überschreitung der Lieferfrist ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit des Lieferers abgeleitet werden. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Entgegennahme oder Abnahme unserer Lieferungen wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.

6.6. Mit Ablauf der Lieferfrist ist der Lieferer zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Besteller die Ware noch nicht abnehmen, so ist der Lieferer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und die gesamte Lieferung einschließlich Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Nimmt der Besteller die Ware trotz gesetzter Nachfrist nicht ab, so ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.7. Wir sind zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist berechtigt (mindestens genauso lang wie die Dauer des Verzugs), falls die Lieferung durch Verschulden des Kunden oder unter seiner Anweisung tätiger Dritter verzögert wird, oder es offenbar ist, daß der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird, wie etwa vom Kunden beantragte Änderungen, Verzögerung der Genehmigung der entsprechenden Pläne, Verzögerungen bei den Vorarbeiten an der Montagestelle und Zahlungsverzug.

6.8. Der Kunde hat Anspruch auf einen pauschalisierten Schadenersatz, unter Ausschluß weiterer Ansprüche ab dem Tag, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, sofern dem Lieferverzug unser Verschulden zugrunde liegt und dem Kunden aus dem Verzug Schaden entstanden ist. Die Höhe des pauschalisierten Schadenersatzes beträgt 0,2 % pro vollendete Woche des Verzugs von dem Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das wegen des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Jedoch darf dieser Schadenersatz in keinem Fall 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen betragen, der infolge des Verzuges nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Der Kunde muß spätestens einen Monat nach Lieferung den Schadenersatz gegen uns geltend machen. Unterläßt der Kunde dieses, verliert er das Recht auf Schadenersatz. Sowohl Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferungen als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gegebenenfalls gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonstiger zwingender Haftung. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung unserer Lieferungen von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.9. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen weiter auf die Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

6.10. Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Besteller nicht zumutbar nutzbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.

7. Gefahrübergang – Abnahme

7.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

7.2. Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

7.3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen soweit für den Besteller zumutbar.

7.4. Soweit nach vertraglicher Vereinbarung eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.

7.5. Die Abnahmeprüfungen werden im Rahmen einer Abnahme entsprechend dem Vertrag ausgeführt. Sind im Vertrag keine Anforderungen für die durchzuführenden Abnahmeprüfungen festgelegt, werden diese gemäß der im deutschen Kranbau üblichen Vorgehensweise durchgeführt.

7.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Anlage vor Abnahme zu betreiben. Betreibt der Kunde die Anlage vor Abnahme ohne unsere Zustimmung, so gilt die Anlage als abgenommen.

7.7. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Ungeachtet Artikel 6.1 bleibt der Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen gegenüber dem Kunden unser Eigentum.

8.2. Sollte die anzuwendende Gesetzgebung einen Eigentumsvorbehalt nicht zulassen, haben wir Anspruch auf ein Sicherungsrecht am Eigentum. Hierbei hat der Kunde jegliche Unterstützung zur Absicherung des Eigentums oder zum Ergreifen anderer Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder anderer vergleichbarer Rechte für uns zu leisten. Der Eigentumsvorbehalt oder das Sicherungsrecht haben keinerlei Einfluß auf den im Artikel 7.1 ff. festgelegten Gefahrenübergang.

8.3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8.4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Ansprüche und bis zu der Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für uns. An neu entstehenden Sachen steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen gegen seine Kunden auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Einziehungsrecht nicht Gebrauch zu machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Wir können vom Kunden sonst verlangen, daß dieser die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag nach Mahnung zurückzutreten und die Herausgabe der erbrachten Lieferungen zu verlangen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen. Der Kunde hat während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand gegen die einschlägigen Risiken zu versichern mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Die Police ist uns auf Verlangen vorzulegen.

8.5. Wir verpflichten uns, auf die in diesen Bestimmungen vorbehaltenen Rechte insoweit auf Verlangen des Kunden zu verzichten, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit sie noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8.6. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich erklärt.

8.7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

9. Geheimhaltung, Datenschutz

9.1. An Kostenanschlägen, Modellen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

9.2. Der Besteller ist verpflichtet, alle von uns in körperlicher oder elektronischer Form erhaltenen Zeichnungen, Modelle, Kostenanschläge, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Unterlagen und Informationen geheim zuhalten. Dritten dürfen diese nur nach unserer Zustimmung im Rahmen des Notwendigen zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung des Vertrages; sie erlischt erst, wenn und soweit Informationen allgemein bekannt geworden sind.

9.3. Wir sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages auch die uns anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Wir haben dabei die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen.

10. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 12 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

11. Haftung für Mängel der Lieferung

Sofern nicht der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlaßt hat, haftet der Lieferer für Mängel der Leistung unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

11.1. Alle diejenigen Lieferungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Eine Garantie wird ausdrücklich nicht übernommen.

11.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Teile der Anlage 12 Monate ab dem Tag der Lieferung der Anlage. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine zwingende Haftung im Sinne der Ziffer 12.4 oder gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Regreßanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

11.3. Die Gewährleistungszeit für ersetzte oder reparierte Teile oder Nachbesserungsarbeiten beträgt 6 Monate ab dem Tag der Reparatur bzw. des Einbaus. Die Gewährleistungszeit endet jedoch spätestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

11.4. Um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, muß der Kunde den Mangel unverzüglich und schriftlich anzeigen, nachdem er Kenntnis vom Mangel erlangt hat. Die Anzeige muß eine genaue Beschreibung vom Mangel und die Angabe der Fabrik- und Auftragsnummer beinhalten. Unterläßt der Kunde den Mangel innerhalb der oben genannten Gewährleistungsfrist anzuzeigen, verliert er das Recht auf Mangelerhebung.

11.5. Die ersetzten Teile werden unser Eigentum und müssen unverzüglich zur Begutachtung an uns zurückgesandt werden.

11.6. Diese Gewährleistung wird unter der Voraussetzung gegeben, daß die Anlage in allen Gesichtspunkten gemäß unseren Vorschriften und unter den festgelegten Bedingungen betrieben, gehandhabt, gewartet und Instand gehalten wird.

11.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei

11.7.1. nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

11.7.2. Teilen, deren Reparatur oder Ersatz aufgrund natürlicher Abnutzung (Verschleißteile) erforderlich ist.

11.7.3. Verbrauchsmaterial, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Teile wie Glühbirnen, Akkumulatoren, und Sicherungen.

11.7.4. Teilen, an denen Reparaturen, Veränderungen oder Anpassungen durch den Kunden oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen oder begonnen wurden.

11.7.5. Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter, unsachgemäßer, unterbliebener oder nicht zeitgerechter Wartung, unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse(z. B. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse) entstehen.

11.7.6. Teilen, deren Mängeln uns innerhalb der oben genannten Gewährleistungszeit nicht unverzüglich mitgeteilt wurden.

11.7.7. nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen für eine Software, die der Besteller über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, lediglich bis zur Schnittstelle.

11.8. Bei Software, deren Sourcecode wir selbst ändern können („Klasse A“), beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überlassung eines Updates der Software, in der nur die Mängel beseitigt sind oder durch Überlassung eines Upgrades, in der auch die Mängel beseitigt sind. Bei Software, deren Sourcecode wir selbst nicht ändern können („Klasse C“), gilt dies nur, soweit ein solches Update oder Upgrade uns zur Verfügung steht oder von uns mit angemessenem Aufwand beschafft werden kann.

11.9. Dem Kunden wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung nach einer angemessenen Frist die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die uns vor Geltendmachung dieses Rechts vom Kunden zu setzende Nachbesserungsfrist muß schriftlich erfolgen. Der Rücktritt ist nur bei unserer wesentlichen Pflichtverletzung möglich, die der Kunde nachweisen muß.

11.10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

12. Sonstige Schadenersatzansprüche

12.1. Wir haften allein nach den gesetzlichen Vorschriften unter den nachfolgenden Bedingungen.

12.2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

12.3. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie etwa Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung und Finanzierungskosten ist ausgeschlossen.

12.4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen (Ziffer 12.2 und Ziffer 12.3) gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher vertraglicher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

12.5. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 12 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Fristen gemäß Ziffer 10 oder abweichender gesetzlicher Fristen.

12.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Haftungsregelungen nicht verbunden.

13. Schutzrechte, Urheberrechte – Rechtsmängel

13.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 10) wie folgt:

13.1.1. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

13.1.2. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12.

13.1.3. Die vorstehend genannten, uns betreffenden Verpflichtungen bestehen nur, wenn

13.1.3.1. der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung unserer Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

13.1.3.2. der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abschnitt 13.1.1 ermöglicht
13.1.3.3. dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.

13.1.3.4. die Schutzrechtsverletzung nicht durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder dadurch verursacht wird, daß unsere Lieferungen vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten genutzt wird.

13.1.3.5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert hat.

13.2. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

14. Ausfuhrgenehmigungen, Übertragungsrechte

14.1. Die Ausfuhr der Liefergegenstände kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks – der Genehmigungspflicht unterliegen.

14.2. Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Besteller innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf werden wir in der Mitteilung hinweisen.

15. Höhere Gewalt

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, soweit die Erfüllung durch Umstände, die nicht ihrer Kontrolle unterliegen verhindert wird, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, einschließlich – aber nicht unbedingt beschränkt auf – Krieg (unabhängig davon, ob dieser erklärt wurde oder nicht), Revolution, Streik, Ausfall der Versorgung mit Energie, Brennstoffen, Transport, Ausrüstungen oder anderen Gütern und Dienstleistungen, Naturkatastrophen, inakzeptable Wetterbedingungen, Regierungshandlungen, Verkehrsunfälle, Export- oder Importverbote, Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle, Sabotage, Aufruhr, Ausschreitungen und Bruch oder Verlust während des Transportes oder der Lagerung sowie Lieferverzug durch Subunternehmen (sofern diese hier genannten Gründe durch höhere Gewalt verursacht wurden).

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

16.2. Für den Kunden, der seinen Hauptsitz in Deutschland hat, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes oder am Ort der Verletzungshandlung zu verklagen. 16.3. Für den Kunden, der seinen Hauptsitz außerhalb Deutschlands hat, werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Der Schiedsort ist der Sitz des Lieferers. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für die Eintreibung von Forderungen bei dem zuständigen Gericht, an dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, zu klagen.

17. Sprache und Salvatorische Klausel

17.1. Alle Unterlagen sowie der Schriftwechsel zwischen uns und dem Kunden sind in deutscher Sprache zu erstellen.

17.2. Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

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42653 Solingen
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Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Stephan Radke
Rechtsform: Kommanditgesellschaft – Sitz: Solingen – AG Wuppertal HRA19631
Persönlich haftende Gesellschafterin: Radke Geschäftsführungs- und Beteiligungs-GmbH – Sitz: Solingen – AG Wuppertal HRB 15276
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